Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes
Seit 01.05.2012 ist das Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Es ersetzt das alte Gesetz des Bundes.
Das neue Gesetz hat auch Auswirkungen auf die hiesigen Vereine und alle anderen die –vorübergehend- einen Gaststättenbetrieb (Vereinsfest, Musikfest etc.) ausüben wollen. Wer aus solchem besonderen Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, brauchte bisher eine sogenannte Schankerlaubnis bzw. Gestattung.
Diese „Schankerlaubnis“ wurde abgeschafft und durch eine Anzeigepflicht ersetzt.
Was ändert sich für nicht-gewinnorientierte Organisationen und Vereine?
Gesetzesänderung § 6 HGastG
Rückwirkend zum 23. Dezember 2025 entfällt im Hessischen Gaststättenrecht durch das Erste Bürokratieabbaugesetz die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.
Wenn ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke anbietet, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.
Weiterhin sind die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) nach wie vor einzuhalten.
Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin zu beantragen.
Die Regelungen zur Sperrzeitverkürzung gelten auch weiterhin für alle Veranstalter – auch Vereine, die von der gaststättenrechtlichen Anzeigepflicht ausgenommen sind.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Carolin Möller, 06657/987-1303.
Bis wann muss ich meinen vorübergehenden Gaststättenbetrieb angemeldet haben?
Die Anzeige ist nach § 6 des Gesetzes spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Hofbieber-Ordnungsamt einzureichen. Dabei sind anzugeben:
1) Name und Adresse des Veranstalters
2) Ort und Zeitraum der Veranstaltung
3) Getränke und Speisen, die verabreicht werden sollen
4) Voraussichtliche Anzahl der Besucher
Die Anzeigen werden von uns geprüft, und wenn gegen die Veranstaltung keine Einwände bestehen bzw. keine Rückfragen erforderlich sind, an das Landratsamt Fulda – Fachbereiche: Lebensmittelüberwachung und Gewerbeprüfdienst und außerdem an die Polizei weitergeleitet.
Was kostet mich der vorübergehende Gaststättenbetrieb?
Gemäß §§ 2 und 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung vom 19.12.2012 werden für die Entgegennahme Ihrer Anzeige Kosten in Höhe von 36 € festgesetzt.
Für die Sperrzeitverkürzung ab 24.00 Uhr bis maximal 2.00 Uhr beträgt die Gebühr 122 €.
Was ändert sich ab 01.01.2024 für die Antragsteller?
Die Antragsteller müssen weiterhin nur ein einziges Formular ausfüllen und bei der Gemeinde einreichen.
Durch die Gemeinde sind dann verschiedene Bescheide auszustellen. Hier ist erstens der Eingang der Veranstaltung zu bestätigen, die Gebühr hierfür beträgt pro Antrag 36 € (wie bisher).
Ein zweiter Bescheid ist auszustellen (Bewilligung oder Ablehnung), wenn eine Sperrzeitverkürzung ab 24.00 Uhr bis maximal 2.00 Uhr verkürzt werden soll. Die Gebühr für die Sperrzeitverkürzung beträgt 122 €.