Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

Seit 01.05.2012 ist das Hessische Gaststättengesetz in Kraft getreten. Es ersetzt das alte Gesetz des Bundes.

Das neue Gesetz hat auch Auswirkungen auf die hiesigen Vereine und alle anderen die –vorübergehend- einen Gaststättenbetrieb (Vereinsfest, Musikfest etc.) ausüben wollen. Wer aus solchem besonderen Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, brauchte bisher eine sogenannte Schankerlaubnis bzw. Gestattung.

Diese „Schankerlaubnis“ wurde abgeschafft und durch eine Anzeigepflicht ersetzt.

Bis wann muss ich meinen vorübergehenden Gaststättenbetrieb angemeldet haben?

Die Anzeige ist nach § 6 des Gesetzes spätestens  4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Hofbieber-Ordnungsamt einzureichen. Dabei sind anzugeben:

1)   Name und Adresse des Veranstalters

2)   Ort und Zeitraum der Veranstaltung

3)   Getränke und Speisen, die verabreicht werden sollen

4)   Voraussichtliche Anzahl der Besucher

Die Anzeigen werden von uns geprüft, und wenn gegen die Veranstaltung keine Einwände bestehen bzw. keine Rückfragen erforderlich sind, an das Landratsamt Fulda – Fachbereiche: Lebensmittelüberwachung und Gewerbeprüfdienst und außerdem an die Polizei weitergeleitet.

Was kostet mich der vorübergehende Gaststättenbetrieb?

Gemäß §§ 2 und 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung vom 19.12.2012 werden für die Entgegennahme Ihrer Anzeige Kosten in Höhe von 36 € festgesetzt. 

Für die Sperrzeitverkürzung ab 24.00 Uhr bis maximal 2.00 Uhr beträgt die Gebühr 122 €.

Was ändert sich ab 01.01.2024 für die Antragsteller?

Die Antragsteller müssen weiterhin nur ein einziges Formular ausfüllen und bei der Gemeinde einreichen.

Durch die Gemeinde sind dann verschiedene Bescheide auszustellen. Hier ist erstens der Eingang der Veranstaltung zu bestätigen, die Gebühr hierfür beträgt pro Antrag    36 € (wie bisher).

Ein zweiter Bescheid ist auszustellen (Bewilligung oder Ablehnung), wenn eine Sperrzeitverkürzung ab 24.00 Uhr bis maximal 2.00 Uhr verkürzt werden soll.  Die Gebühr für die Sperrzeitverkürzung  beträgt 122 €.

Ansprechpartner vorübergehender Gaststättenbetrieb

Carolin Möller

Verwaltungsangestellte

  • Gewerbe- und Gaststättenrecht
  • Friedhofverwaltung
  • Fundsachen
  • Durchführung von Sammlungen
  • Ausstellung von Fischereischeinen
06657/987 - 1303
carolin.moeller@hofbieber.de