Geburten

Sie haben ein Baby bekommen? Herzlichen Glückwunsch! Die standesamtliche Anmeldung der Geburt erfolgt bei unserem Standesamt, wenn Ihr Kind in Hofbieber geboren wurde.

Grundsätzlich sind die Eltern bei der Auswahl des Vornamens frei, können also den Namen für ihr Kind wählen, der ihrer Meinung nach am ehesten dem Wohl des Kindes entspricht. Allerdings kommen nur solche Vornamen in Betracht, die ihrem Wesen nach auch Vornamen sind.

Welchen Nachnamen kann ich verwenden?

Der Familienname des Kindes ergibt sich aus dem Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, steht ihnen aber die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes. Sie können hierbei zwischen den Familiennamen des Vaters und der Mutter wählen. Die Namensbestimmung gilt auch für weitere Kinder.

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und steht auch die elterliche Sorge nur einem von ihnen zu (z. B. der Mutter), so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen, allerdings müssen hierfür beide Eltern im Standesamt vorsprechen.

Wie kann ich die Vaterschaft anerkennen lassen?

Vor oder nach der Geburt können Väter, die nicht mit der Mutter ihres Kindes verheiratet sind, die Vaterschaft durch Urkunde anerkennen, die Mutter kann der Vaterschaft zustimmen.

Nähere Beratung zu diesem komplizierten Thema erteilt das für Ihren Wohnort zuständige Jugend oder Standesamt oder jedes andere Jugend- oder Standesamt. Zuständiges Jugendamt für die Gemeinde Hofbieber ist das Jugendamt des Landkreises Fulda. Hier kann es sich nur um eine kurze Darstellung handeln, die nicht alle möglichen Fragen beantwortet.

Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann, 

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
  • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann
    • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden. Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt,

  • wenn die Mutter zustimmt
  • bei minderjährigen Kindeseltern, wenn die sorgeberechtigten Eltern zustimmen.

Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch möglich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch verheiratet ist. In diesem Fall muss der bisherige Ehemann der Mutter der Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen. Wirksam wird die Vaterschaft, wenn die Ehe der Mutter geschieden wird und das Kind innerhalb des Scheidungsverfahrens geboren wurde.

Wo können die Urkunden aufgenommen werden?

  • bei jedem Standesamt
  • bei den Jugendämtern
  • bei allen Amtsgerichten
  • bei allen Notaren (kostenpflichtig)

Ansprechpartner Geburten

Lioba Vogler

Verwaltungsfachwirtin/Standesbeamtin
Abteilungsleiterin Standesamt, Ordnungsamt und Bürgerbüro

  • Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde
  • Aufgaben nach dem Gewerbe- und Gaststättenrecht
  • allgemeine Ordnungsverwaltung
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  • Standesamt
06657/987 - 1301
lioba.vogler@hofbieber.de