Führungszeugnisse

Viele Bürgerinnen/en werden von Ihren Arbeitgeber aufgefordert ein Führungszeugnis zu beantragen. Wenn Sie z. B. in einem privaten Unternehmen, im öffentlichen Dienst oder in einer Kita einen Arbeitsstelle beginnen, müssen Sie ggf. ein polizeiliches Führungszeugnis beantragen.

Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Zentralregister enthaltene Angaben. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, wie gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit, gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.

Wo kann ich ein Führungszeugnis beantragen?

Im Bürgerbüro der Gemeinde Hofbieber oder online beim Bundesamt für Jusitz in Bonn.

Wer kann ein Führungszeugnis beantragen?

  • Sie sind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Hofbieber gemeldet.
  • Sie haben das 14. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sprechen persönlich im Bürgerbüro vor.

Benötigen Minderjährige ein Führungszeugnis, kann dies auch der/die gesetzlichen Vertreter/in beantragen.

Was wird zur Beantragung benötigt?

  • Personalausweis/Reisepass
  • Für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens

Für das erweiterte Führungszeugnis: Schriftliche Anforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Erteilung vorliegen

Was ist ein "erweitertes" Führungszeugnis?

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das "erweiterte Führungszeugnis" verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.

Erweitertes Führungszeugnis (Beleg-Art NE)
Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt vom Bundesamt der Justiz per Post nach Hause zugesandt.

Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art OE)
Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundes für Justiz der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.

Wie lange ist die Bearbeitungsdauer?

Die Bearbeitungsdauer beim Bundesamt für Justiz beträgt ca. 2 - 3 Wochen bis zur Zustellung.

Wie hoch ist die Gültigkeit und die Gebühr?

Ein Führungszeugnis hat keine feste Gültigkeitsdauer. Ob ein Führungszeugnis anerkannt wird, entscheidet die Stelle, bei der das Führungszeugnis vorgelegt wird. Bei Beantragung ist eine Gebühr in Höhe von 13 € zu entrichten. Die Zahlung ist in bar oder mit ec-cash möglich.

Ansprechpartner Führungszeugnisse

Angelika Trapp

Verwaltungsangestellte

  • Meldeangelegenheiten
  • Ausweis-Dokumente
  • Führungszeugnisse
  • Parkausweise
06657/987 - 1302
angelika.trapp@hofbieber.de

Carolin Möller

Verwaltungsangestellte

  • Gewerbe- und Gaststättenrecht
  • Friedhofverwaltung
  • Fundsachen
  • Durchführung von Sammlungen
  • Ausstellung von Fischereischeinen
06657/987 - 1303
carolin.moeller@hofbieber.de