Anmeldung Feuerwerk

Das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen / Sätzen (Feuerwerk) ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes, neben allen dazugehörigen Verordnungen, nur vom 31.12. bis 01.01. erlaubt.

In Ausnahmefällen kann die Ordnungsbehörde auf schriftlichen Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Bis wann ist ein Feuerwerk zu beantragen?

Die Erteilung dieser Genehmigung zum Zünden von pyrotechnischen Gegenständen ist mind. 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk in schriftlicher Form zu beantragen. Jedem Antrag muss eine Skizze des Abbrennortes beigefügt werden, um die erforderlichen Sicherheitsabstände zu Gebäuden und anderen brennbaren Einrichtungen / Gegenständen zu überprüfen. Grundsätzlich wird ein Feuerwerk nur genehmigt, wenn sich der Abbrennort außerhalb der bebauten Ortslage befindet. Die Ordnungsbehörde wird in jedem Fall eine Stellungnahme der Feuerwehr einholen und bei Bedarf auch eine Ortsbesichtigung vornehmen.

Was muss der Antrag beinhalten?

Jedem Antrag muss eine Skizze des Abbrennortes beigefügt werden, um die erforderlichen Sicherheitsabstände zu Gebäuden und anderen brennbaren Einrichtungen / Gegenständen zu überprüfen. Grundsätzlich wird ein Feuerwerk nur genehmigt, wenn sich der Abbrennort außerhalb der bebauten Ortslage befindet. Die Ordnungsbehörde wird in jedem Fall eine Stellungnahme der Feuerwehr einholen und bei Bedarf auch eine Ortsbesichtigung vornehmen.

Das Formular finden Sie hier.

Was kostet ein Ausnahmegenehmigung für ein Feuerwerk?

Die Verwaltungsgebühren belaufen sich auf 50 €.

Wann darf das Feuerwerk starten?

Als spätester Zündzeitpunkt bei privaten Feuerwerken ist 22:30 Uhr festgesetzt. Hier steht das Ruhebedürfnis der Anwohner im Vordergrund. In den Sommermonaten sind die Lichtverhältnisse zu dieser Uhrzeit zu berücksichtigen - ein späteres Zünden wird nicht genehmigt.

Was muss ich sonst beachten?

Weiterhin ist bei lang anhaltender Trockenheit und einer damit verbundenen ausgerufenen Waldbrandgefahr jede feuergefährliche Handlung untersagt; dazu gehört auch das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen / Sätzen – auch wenn bereits eine Ausnahmegenehmigung durch die Ordnungsbehörde erteilt wurde - darf das Feuerwerk dennoch nicht gezündet werden. Der Antragsteller hat die Pflicht sich bei der Zentralen Leitstelle nach einer möglichen Waldbrandgefahr zu erkundigen.

Ansprechpartner Feuerwerk

Lioba Vogler

Verwaltungsfachwirtin/Standesbeamtin
Abteilungsleiterin Standesamt, Ordnungsamt und Bürgerbüro

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