Wohnberechtigungsschein

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Der Vermieter darf nur gegen Vorlage eines gültigen Wohnberechtigungsscheines diese öffentlich geförderte Wohnung vermieten. Gleichzeitig wird damit die korrekte Belegung der Wohnung überwacht. Die Wohnberechtigung wird auf Antrag erteilt. Die Bescheinigung ist einkommensabhängig und beinhaltet verschiedene Auflagen, u.a. die der zulässigen Wohnungsgröße; sie ist in der Regel ein Jahr gültig.

Wie hoch darf das Jahreseinkommen sein?

Die zu berücksichtigende jährliche Einkommensgrenze beträgt für einen

  • 1-Personenhaushalt: 16.351 €
  • 2-Personenhaushalt: 24.807 €
  • 3-Personenhaushalt: 30.446 €
  • 4-Personenhaushalt: 36.085 €
  • 5-Personenhaushalt: 41.724 €
  • 6-Personenhaushalt: 47.363 €
    zuzüglich je Kind: 650 €

Wie wird das Einkommen ermittelt?

Grundsätzlich sind gemäß § 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz die positiven Einkünfte des Haushaltes im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes maßgebend, die ab Antragsmonat zu erwarten sind oder in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung erzielt wurden (Bruttoeinkommen).

Außerdem werden steuerfreien Einnahmen wie z. B. Arbeitslosengeld und der vom Arbeitgeber pauschal versteuerter Arbeitslohn etc. in die Berechnung einbezogen.

Vom Bruttoeinkommen werden zunächst die steuerlichen Werbungskosten abgezogen. Hierbei werden pauschal 1.000 Euro berücksichtigt. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über dieser Pauschalen, so ist dies anhand des Steuerbescheides zu belegen.

Ein pauschaler Abzug von 10 % wird jeweils für Steuern auf das Einkommen, für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und für Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (max. 30 %) gewährt.

Weitere Frei- und Abzugsbeträge von je 1.000 € bleiben für Alleinerziehende mit Kind(ern) unter 12 Jahren, die berufstätig oder in Ausbildung sind, und bei Kindern mit eigenen Einkommen von 16 bis 24 Jahren anrechenfrei.

Für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %  werden 4.000 € unberücksichtigt gelassen. Junge Ehepaare erhalten einen Freibetrag von 4.000 €.

Wie berechnet sich die zustehende Wohnungsgröße?

Die zustehende Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen wollen. Sie wird im Wohnberechtigungsschein vermerkt.

Grundsätzlich gelten folgende Wohnungsgrößen (Personen im Haushalt/Wohnungsgröße):

  • 1 Person / 1 Zimmer oder 50 qm
  • 2 Personen / 2 Zimmer oder 60 qm
  • 3 Personen / 3 Zimmer oder 75 qm
  • 4 Personen / 4 Zimmer oder 85 qm
  • 5 Personen / 5 Zimmer oder 95 qm
  • 6 Personen / 6 Zimmer oder 105 qm

Was ist bei Anmietung und Bezug der Wohnung zu beachten?

Bei Abschluss des Mietvertrages hat der Wohnungsinteressent dem Vermieter den Wohnberechtigungsschein zu überreichen, der ihn dem Bauverwaltungsamt vorlegt.

Der Mieter sollte bei Anmietung darauf achten, dass für die Wohnung die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • die im Wohnberechtigungsschein vorgegebene Wohnungsgröße und Anzahl der Zimmer eingehalten wird

  • die höchstzulässige Miete der Förderzusage nicht überschritten wird (ggf. Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen lassen)

  • allgemeine mietrechtliche Vorschriften (z. B. Sicherheitsleistung für maximal drei Monatsmieten) eingehalten werden

  • die Möglichkeit einer Ratenzahlung der Sicherheitsleistung (drei Monate) eingeräumt wird

  • sich die Wohnung in einem bezugsfertigen Zustand befindet, d. h. mit den funktionsfähigen Grundausstattungsmerkmalen einer Wohnung ausgestattet ist wie Heizung, Kücheninstallation, elektrischer Installation, Bad, Türen, Fenster, Decken und Fußboden (mindestens Linoleum) in allen Räumen

Ansprechpartner Wohnberechtigungsschein

Lioba Vogler

Verwaltungsfachwirtin/Standesbeamtin
Abteilungsleiterin Standesamt, Ordnungsamt und Bürgerbüro

  • Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde
  • Aufgaben nach dem Gewerbe- und Gaststättenrecht
  • allgemeine Ordnungsverwaltung
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