Plakatierung

Das kulturelle Leben zeichnet sich durch eine vielfältige Veranstaltungskultur aus. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, Aufführungen sind ein Teil der kulturellen Vielfalt. Die gemeindlichen Richtlinien bestimmen, wie und wo die Plakatierung, die Veranstaltungswerbung, angebracht werden darf. Diese Richtlinien verfolgen 2 Ziele: Sie sollen den Bedürfnissen der Kulturveranstalter gerecht werden und das Gemeinde- und Straßenbild erhalten aber auch verbessern.

Wo darf ich Plakate aufhängen?

Ohne Genehmigung dürfen Sie nirgendwo Plakate aufhängen. Die örtliche Verwaltung kann Ihnen allerdings eine Sondernutzungsgenehmigung ausstellen. Dann dürfen Sie für einen bestimmten Zeitraum eine vorher festgelegte Anzahl an Plakaten in einem bestimmten Gebiet aufhängen. 

Selbst auf Ihrem eigenen Grundstück oder an Ihrem privaten Gartenzaun dürfen Sie nicht einfach so Plakate aufhängen. Wenn Sie das tun, haben nutzen Sie nämlich eine Werbeanlage und für die brauchen Sie eine Baugenehmigung. Deren Erteilung kann bis zu drei Monate dauern.

Wie hat die Plakatierung zu erfolgen?

  • Eine listen- oder kartenmäßige Festlegung der Plakatierungsplätze ist nicht erforderlich.

  • Plakate dürfen nicht an Brückengeländern und sonstigen Einrichtungen der   Straßenbauverwaltung befestigt werden.

  • Soweit überörtliche Straßen (Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) betroffen sind, ist die zuständige Straßenmeisterei zu informieren. Plakate, die ohne Zustimmung der Straßenmeisterei im Bereich überörtlicher Straßen aufgestellt werden, können von der Straßenmeisterei kostenpflichtig entsorgt werden.

  • Durch die Plakate dürfen die Sichtverhältnisse sowie die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs für alle Verkehrsarten nicht beeinträchtigt werden. Sie sind gegen Wind und Sturm zu sichern.

  • Die Befestigung hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

  • Mit den Eigentümern der betroffenen Flächen sind Absprachen zu treffen bzw. Gestattungen einzuholen.

  • Haftungsansprüche Dritter, die durch Plakate auftreten können, gehen voll zu Ihren Lasten.

  • Die Befestigung darf nicht an Bäumen oder Baumpfählen sowie an Buswartehallen erfolgen.

  • Plakate, die entgegen der Ziffern 2, 3 und 7 angebracht oder aufgestellt sind, werden ohne Rücksprache durch das Ordnungsamt der Gemeinde beseitigt.

Bis wann müssen die Plakate wieder entfernt sein?

Die Werbetafeln sind spätestens zwei Werktage nach der Veranstaltung abzunehmen.

Was wird für eine Plakatierung benötigt?

Bitte reichen Sie das Antragsformular für Plakatierungen im Bürgerbüro ein.

Was kostet die Plakatierung?

Für 12 Plakataufkleber wird eine Gebühr in Höhe von 25 € erhoben.

Ansprechpartner Plakatierung

Carolin Möller

Verwaltungsangestellte

  • Gewerbe- und Gaststättenrecht
  • Friedhofverwaltung
  • Fundsachen
  • Durchführung von Sammlungen
  • Ausstellung von Fischereischeinen
06657/987 - 1303
carolin.moeller@hofbieber.de