Gesetzliches Vorkaufsrecht

Zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ist eine Erklärung der Stadt erforderlich, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht von der Gemeinde nicht ausgeübt wird. Die Erklärung beantragt in der Regel der den Grundstückskaufvertrag beurkundende Notar.

In welchen Fällen hat die Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht?

Beim Verkauf von Grundstücken zwischen privaten Personen bzw. Gesellschaften hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

  • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt,
  • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Welche Unterlagen benötige ich zum Kauf eines solchen Grundstücks?

Wollen Sie ein solches Grundstück erwerben, benötigen Sie ein sogenanntes "Negativzeugnis", damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie

  • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
  • dieses nicht ausübt.

Gewöhnlich beantragt der beurkundende Notar die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung (Negativattest).

Was kosten mich die erforderlichen Unterlagen?

Es fallen Gebühren von 20 € an.

Ansprechpartner gesetzliches Vorkaufsrecht

Karl-Otto Henkel

Verwaltungsbeamter
Technischer Betriebsleiter Gemeindewerke Bauland

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