Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt ist die vom Mitglied veranlasste Beendigung der staatlich registrierten Mitgliedschaft in einer Kirche. Für den Austritt aus der Kirche, müssen Sie persönlich beim Standesamt ihres Wohnorts einen Antrag stellen. Mit dem Austritt aus der Kirche entfällt die Kirchensteuer. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

Wie kann ich aus der Kirche austreten?

Für die Abgabe der Erklärung über den Kirchenaustritt ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich. Hierfür können Sie auch gerne einen Termin bei der unten stehenden Kontaktperson vereinbaren.

Was sind die Voraussetzungen für einen Kirchenaustritt?

Sie sind mit Hauptwohnsitz in Hofbieber gemeldet.

Welche Fristen gibt es?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

Eine Frist für den Kirchenaustritt existiert nicht.

Wirksamkeit: Mit Ablauf des Tages, an dem Sie die Erklärung beim Standesamt persönlich abgegeben haben (z. B. Erklärung am 02. März 2020, Wirksamkeit am 03. März 2020).

Ende der Kirchensteuerpflicht: Mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Erklärung beim Standesamt persönlich abgegeben haben.

Wie lange dauert es, bis ich aus der Kirche ausgetreten bin?

Die Erklärung zum Kirchenaustritt wird direkt bei der Vorsprache verarbeitet und wirksam. Eine Bescheinigung für Sie wird direkt ausgehändigt. Diese wird nur einmal ausgestellt. Bitte bewahren Sie sie sorgsam auf.

Es wird die Eintragung der Religionszugehörigkeit im Melderegister geändert. Ebenfalls erfolgt eine Mitteilung an die Religionsgesellschaft (dazu muss die Religionsgemeinschaft eindeutig benannt werden) sowie das Finanzamt.

Auf Wunsch kann auch die Religionszugehörigkeit aus Personenstandsregistern (z. B. Eheregister in Deutschland, Geburtsregister in Deutschland) gelöscht werden.

Was muss ich mitbringen?

Besonderheiten bei Austrittserklärungen für Minderjährige für Verheiratete oder verheiratet gewesene Eltern, zusätzlich:

Unverheiratete Eltern, zusätzlich:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Sorgeerklärung über gemeinsames Sorgerecht oder Bescheinigung des Jugendamtes, über das alleinige Sorgerecht

Was kostet der Kirchenaustritt?

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 €.

Wie wird der Kirchenaustritt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt?

Damit Ihr Arbeitgeber den Kirchenaustritt beim Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen kann, muss das Ende der Kirchensteuerpflicht in der ELStAM-Datenbank (ELStAM - Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) der Finanzverwaltung erfasst werden.

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

  • Der Kirchenaustritt ist gegenüber der Gemeinde zu erklären, in deren Gebiet Sie aktuell mit Hauptwohnung gemeldet sind.
  • Der Kirchenaustritt wird von der Gemeinde (Meldebehörde) gespeichert und an die ELStAM-Datenbank weitergeleitet.
  • Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird. Ihr Arbeitgeber wird automatisch über den Austritt informiert. Bis das Ende der Kirchensteuerpflicht bei Ihrer Gehaltsabrechnung berücksichtigt wird, kann es aus technischen Gründen einige Wochen dauern. Bitte sehen Sie daher zunächst von Rückfragen bei Ihrem Finanzamt ab.
  • Sofern auch in den folgenden Gehaltsabrechnungen noch Kirchensteuer einbehalten wird, können Sie sich an Ihr Finanzamt wenden. Dieses kann überprüfen, ob der Kirchenaustritt zutreffend erfasst wurde. Zu viel einbehaltene Kirchensteuer kann Ihnen Ihr Arbeitgeber bei späteren Lohnzahlungen erstatten. Auch bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird ein zu hoher Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn korrigiert.
  • Darüber hinaus besteht für Sie die Möglichkeit, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Wege der Selbstauskunft über das Online-Portal „Mein ELSTER“ einzusehen. Nähere Informationen finden Sie unter www.elster.de.
  • Für den Kontakt mit dem Finanzamt benötigen Sie Ihre Identifikationsnummer!

Was sollte ich noch wissen?

  • Die Erklärung für Minderjährige, bis zum 12. Lebensjahr, übernehmen die oder der gesetzliche Vertreter.

  • Minderjährige ab dem 12. Lebensjahr müssen eine Zustimmung zur Austrittserklärung des gesetzlichen Vertreters persönlich abgeben. 

  • Für geschäftsunfähig Betreute gibt die Erklärung der/die Betreuer/-in mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ab.

Ansprechpartner Kirchenaustritt

Lioba Vogler

Verwaltungsfachwirtin/Standesbeamtin
Abteilungsleiterin Standesamt, Ordnungsamt und Bürgerbüro

  • Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde
  • Aufgaben nach dem Gewerbe- und Gaststättenrecht
  • allgemeine Ordnungsverwaltung
  • Wahlen
  • Standesamt
06657/987 - 1301
lioba.vogler@hofbieber.de