Grundstücksanschlusskosten - Straßenbeitrag

Die Gemeinde Hofbieber erhebt zur Deckung des Aufwands für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie für die Herstellung und den Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen im Außenbereich nach Maßgabe des § 11 HessKAG in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung Straßenbeiträge.

Mit der Fertigstellung einer Maßnahme entsteht die Beitragspflicht. Die Gemeinde trägt 60% des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 75%, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 90%, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt und nach Nutzung und Veranlagungsfläche verteilt. Die Gemeinde kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.

Wie berechnet sich der Beitrag?

Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt und nach Nutzung und Veranlagungsfläche verteilt.

Wie erfolgt die Beitragsfestsetzung?

Die Gemeinde Hofbieber erlässt einen Beitragsbescheid.

Wann erfolgt die Beitragsfestsetzung?

Zu Beginn der Maßnahme werden Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags festgesetzt. Nach Fertigstellung der Maßnahme erfolgt die endgültige Festsetzung des Straßenbeitrags mit Verrechnung der gezahlten Vorausleistung.

Wann ist der Beitrag fällig?

Der Straßenbeitrag ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

Wie kann ich der Beitragsfestsetzung widersprechen?

Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber, zu erheben. Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere entfällt dadurch nicht die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb des oben genannten Zeitraums.  

Ansprechpartner Grundstücksanschlusskosten

Rüdiger Ratz

Fachbereichsleiter Steueramt/IT

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