Grundstücksabgaben - Erschließungsbeitrag
Erschließungsbeiträge sind Beiträge für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist das Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Hofbieber (Erschließungsbeitragssatzung).
Mit der Fertigstellung einer Maßnahme entsteht die Beitragspflicht. Die Gemeinde trägt 10% des beitragsfähigen Aufwands. 90 % des umlagefähigen Aufwands wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt und nach Nutzung und Veranlagungsfläche verteilt. Die Gemeinde kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.
Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt und nach Nutzung und Veranlagungsfläche verteilt.
Die Gemeinde Hofbieber erlässt einen Beitragsbescheid.
Der Erschließungsbeitrag ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber, zu erheben. Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere entfällt dadurch nicht die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb des oben genannten Zeitraums.