Grundstücksanschlusskosten - Abwasserbeitrag

Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.

Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen Beiträge, die nach der Veranlagungsfläche bemessen werden. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 11 HessKAG) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 12 bis 15 EWS).

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke. Die Beitragspflicht für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffungsbeitrag) entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. Sind Grundstücke im Zeitpunkt des Eintritts der Anschließbarkeit noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht mit dem späteren Eintritt der baulichen, gewerblichen oder abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit bzw. dem tatsächlichen Anschluss. Die Gemeinde kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme verlangen.

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

Wie berechnet sich der Beitrag?

Schaffensbeitrag (für die erstmalige Herstellung)

  • an eine Sammelleitung 2,38 €/m² Veranlagungsfläche
  • an die Behandlungsanlage 0,65 €/m² Veranlagungsfläche

Der Beitragssatz für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen wird gesondert kalkuliert und festgesetzt.

Wie erfolgt die Beitragsfestsetzung?

Die Gemeinde Hofbieber erlässt einen Beitragsbescheid.

Wann erfolgt die Beitragsfestsetzung?

Schaffensbeitrag (für die erstmalige Herstellung)

Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.

Beiträge für die Erweiterung und für die Erneuerung werden erst dann erhoben, wenn solche Maßnahmen tatsächlich zur Verwirklichung anstehen.

Wann ist der Beitrag fällig?

Der Abwasserbeitrag ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

Wie kann ich der Beitragsfestsetzung widersprechen?

Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber, zu erheben. Durch das Einlegen des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere entfällt dadurch nicht die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb des oben genannten Zeitraums.  

Ansprechpartner Grundstücksanschlusskosten

Rüdiger Ratz

Fachbereichsleiter Steueramt/IT

  • Erschließungs- und Straßenbeiträge
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