Versickerung von Schwimmbadwasser (z.B. aus privaten Pools)

Die Gemeindeverwaltung informiert über eine Aktualisierung eines Erlasses des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Thema Versickerung von Schwimmbadwasser über die belebte Bodenzone.

Bei Schwimmbadwasser handelt es sich um Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Verbrauch in seinen Eigenschaften verändert ist und somit als Abwasser (Schmutzwasser) nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu betrachten ist. Dieser Gebrauch besteht zum einen in einer Verunreinigung des Wassers durch die Badenden, zum anderen durch den Einsatz chemischer Zusatzstoffe. Auch Niederschlagswasser, welches beispielsweise in den Pool gelangt, wird rechtlich zu Abwasser, womit die Rechtsvorschriften für das Einleiten von Niederschlagswasser nicht greifen können. Diese Wässer sind nun zwingend einer Abwasserbehandlung zuzuführen. Nach § 37 Abs. 3 HWG besteht eine Überlassungspflicht des Abwassers an den Abwasserbeseitigungspflichtigen, in diesem Fall an die Gemeinde Hofbieber.

Dies bedeutet, dass Schwimmbadwasser mit den zuvor benannten Zuständen nach Gebrauch in den Abwasserkanal eingeleitet werden muss und nicht mehr z.B. über den Rasen oder anliegende Gräben entsorgt werden darf.

Eine weitere Folge betrifft die bisherige Vorgehensweise mit dem gemeindlichen Standrohr zur Pool-Befüllung. Bisher bestand die Möglichkeit, dass nur das Trinkwasser berechnet wurde und das Abwasser nicht, wenn das Wasser ordnungsgemäß versickern konnte. Da diese Möglichkeit gesetzlich nicht mehr gegeben ist*, muss zukünftig auch die Abwassergebühr nach Verbrauchsmenge durch die Nutzer bezahlt werden, wie es bei einer Befüllung vom heimischen Wasserhahn und eigenem Schlauch ebenfalls der Fall ist.

*Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens das Schwimmbadwasser auf Versickerungsmöglichkeit zu prüfen. Aufgrund erheblicher Hürden z.B. durch § 12 Abs. 1 WHG und der dort genannten Versagensgründe, dürfte im Regelfall davon auszugehen sein, dass eine Versickerung von Schwimmbadwasser in den Untergrund nicht ohne vorherige Behandlung des Abwassers erlaubt werden darf.