Empfehlungen für die fachgerechte Pflege von Feldhecken
Gemäß § 39 Nr. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Hecken sind bandartig angeordnete Sträucher, in die gelegentlich auch Bäume eingestreut sind. Sie stehen meistens an Böschungen innerhalb von wirtschaftlich genutzten Flächen oder an Wegen auf schmalen Geländestreifen.
Für Tierarten besitzen Hecken, insofern sie aus einheimischen Laubsträuchern bestehen und auch gelegentlich Einzelbäume in ihnen vorhanden sind, eine hohe ökologische Funktion. Sie dienen als Ansitz und Singwarte für viele Vogelarten. Sie bieten vielen Tierarten Deckung und Schutz vor Witterung, Störung durch angrenzende Nutzungen und vor Feinden. Für viele Feldtiere sind sie einziges Überwinterungsquartier und auch Rückzugsgebiet während der Feldbearbeitung und Mahd. Sie gliedern die offene Landschaft und erhöhen die Strukturvielfalt im offenen Gelände. Diese Strukturvielfalt ist Voraussetzung für die die Existenzmöglichkeit vieler Tierarten. Darüber hinaus sind sie Lebensstätte und Nahrungsreservat für viele Arten.
Werden Hecken nicht von Zeit zu Zeit auf den Stock gesetzt, vergreisen sie. Bäume unterdrücken die Straucharten, womit der besonders schutzwürdige, dichte und geschlossene Wuchs und auch das typische Heckeninnenklima verlorengehen. Sie verlieren dadurch oft auch die Lebensraumfunktion für die Tierwelt.
Aus diesem Grund sollten Hecken im Abstand von 20 – 25 Jahren „auf den Stock“ gesetzt werden. Da diese Pflegemaßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Lebensgemeinschaft darstellen, sind sie in einer Heckenzeile nach Möglichkeit immer nur abschnittsweise durchzuführen. Punktuell sollten einzelne Bäume belassen werden, indem sie bei der periodischen Heckenpflege geschont werden.
In Bezug auf die Vorgehensweise existiert folgendes Modell:
Da die Hecken nur abschnittsweise verjüngt werden sollen, darf ein Gehölzrückschnitt auf max. 25 % der Heckenfläche erfolgen. Danach sollte man den Gehölzbestand 2 – 3 Jahre ruhen lassen, um dann die nächste Pflegemaßnahme durchzuführen. Die Gehölze sind insgesamt bodengleich (ca. 30 cm über dem Boden) abzuschneiden („auf den Stock setzen“). Durch dieses Verfahren wird erreicht, dass im Laufe von etwa 6-9 Jahren die vorhandene Hecke auf gesamter Länge verjüngt und damit erneuert worden ist.
Dickeres Holz kann zum Heizen entnommen werden. Das Reisig wird zusammengeschnitten und verbleibt auf der Fläche. Es sollte nicht verbrannt werden. Bereits nach einem Jahr ist das Reisig stark in sich zusammengesunken und die Feldgehölze treiben durch das unverletzte Wurzelsystem aus.
Bei Fragen steht die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Fulda (0661/6006-7936) gerne zur Verfügung.