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Baugestaltungssatzung der Gemeinde Hofbieber

Aufgrund §§ 5 und 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.April 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666, 669), und §§ 76, 81 Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVB I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.Januanr 2011 (GVBL I S. 46) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber in ihrer Sitzung 30. August 2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die gesamte Gemeinde Hofbieber, also für die Ortsteile Allmus, Danzwiesen (Milseburg), Elters, Hofbieber, Malerdorf Kleinsassen, Langenberg, Langenbieber, Mahlerts, Niederbieber, Obergruben, Obernüst, Rödergrund/Egelmes, Schwarzbach, Traisbach, Wiesen und Wittges. Die vom Geltungsbereich dieser Satzung erfassten Grundstücke liegen innerhalb der in den Anlagen A 1 bis A 16 mit einer  schwarze Linien umrandet  gekennzeichneten Bereichen.  Diese Lagepläne sind Bestandteil dieser Satzung.
Bei baulichen Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches sollen die Reglungen der Satzung entsprechend Anwendung finden. 

§2
Sachlicher Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung aller baulichen Anlagen nach der Hessischen Bauordnung.

I. Regelungen zu Dachgauben und Drempelhöhen

§ 3
Verhältnis zu Bebauungsplänen

(1) Bisherige bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen über die Gestaltung von Gauben und Drempeln werden durch die Regelungen dieser Satzung abgelöst.

(2) Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben ebenfalls unberührt.

§ 4
Drempelhöhe bei ein- und zweigeschossiger Bauweise

(1) Bei zulässiger eingeschossiger Bauweise darf der Drempel 1,00 m, bei zulässiger zweigeschossiger Bauweise 0,75 m, gemessen außen von der Oberkante der Rohbetondecke bis zur Unterkante der Sparren, nicht überschreiten. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Außenwandhöhe von 7,50 m, gemessen von der Oberkante Geländeanschnitt des gewachsenen Bodens bis zur Sparrenunterkante an der Außenwand, nicht überschritten wird.

(2)  Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2A "Am Galgenküppel", Ortsteil Hofbieber, im Bereich des Sondergebietes "SO 1" darf der Drempel 0,50 m, gemessen außen von der Oberkante der Rohbaudecke bis zur Unterkante der Sparren, nicht überschreiten.


§ 5
Zulässigkeit und Gestaltung von Dachgauben

(1) Allgemeine Regelungen:
Bei Gebäuden mit einer Dachneigung ab 30° werden Gauben zugelassen. Die zulässige Höhe der Gauben, gerechnet vom Brüstungsriegel = Anschnitt der Dachhaut bis Oberkante Gaubensparrenkopf samt Dachhaut, beträgt maximal 1/3 der Dachhöhe, gemessen von Traufe bis First, jedoch höchstens 1,60 m. Bei Stehgauben wird die Höhe der Gauben an der Traufseite gemessen.

(2) Regelung bei eingeschossiger Bauweise:
Bei eingeschossigen Gebäuden beträgt die zulässige Breite der Gaube maximal 2/3 der Dachlänge, wobei der seitliche Abstand zum Ortgang, bei Walmdächern zur Grad- oder Kehllinie, mindestens 1,50 m betragen muss.
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 2A "Am Galgenküppel", Ortsteil Hofbieber, im Bereich des Sondergebietes "SO 1" ist die Einrichtung von Gauben nicht zulässig.

(3) Regelung bei zweigeschossiger Bauweise:
Bei zweigeschossigen Gebäuden werden Gauben zugelassen, wenn eine Außenwandhöhe von 7,50 m, gemessen von der Oberkante Geländeanschnitt des gewachsenen Bodens bis zur Sparrenunterkante an der Außenwand, nicht überschritten wird. Die zulässige Breite beträgt maximal 2/3 der Dachlänge, wobei der seitliche Abstand zum Ortgang, bei Walmdächern zur Grad- oder Kehllinie, mindestens 1,50 m betragen muss.

(4) Die Gauben sind farblich der Gestaltung des Gebäudes anzupassen.

(5) Stehgauben mit einer Satteldachform müssen eine Neigung von mindestens 30° erhalten.

II. Regelungen bezüglich untergeordneten Bauten

§ 6
Untergeordnete Bauten

Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die weder genehmigungspflichtig noch mitteilungspflichtig gemäß § 55 HBO sind und eine Größe nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt aufweisen, sowie weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, sind von den Festsetzungen der geltenden Bebauungspläne der Gemeinde Hofbieber in Bezug auf die Dachgestaltung ausgenommen.

III. Regelungen bezüglich Werbeanlagen und Warenautomaten

§ 7
Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Haus- und Büroschilder dürfen nicht an Erkern, Balkonen oder Gesimsen angebracht werden. Sie müssen flach an der Wand liegen und dürfen eine Größe von 0,5 m² nicht überschreiten.

(2) Schaufensterbeschriftungen und -beklebungen dürfen maximal ¼ der Gesamtschaufensterfläche betragen. Spiegelnde Effekte und grelle Farben sind unzulässig.

(3) Schaukästen und Warenautomaten dürfen nur angebracht werden, wenn die statische Funktion von Mauer und Pfeilern optisch klar erkennbar bleibt. An Eckgebäuden soll ein Abstand von mind. 0,50 m von der Ecke eingehalten werden. Für die Anbringung auf Gebäudepfeilern ist beiderseits ein Streifen von mind. 1/6 der Pfeilerbreite einzuhalten. Gebäudepfeiler unter 0,50 m Breite sind freizuhalten. Warenautomaten sollen sich dem Farbton der Fassade einwandfrei zuordnen.

(4) Unzulässig sind:
1. Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung sowie an Bäumen, Brücken, Böschungen und Schornsteinen.
2. Reklamen über den Erdgeschossbereich hinaus, wobei im Erdgeschoss die Brüstungen der Fenster des 1. Obergeschosses enthalten sind,
3. Großflächenwerbung auf Brandgiebeln und Plakattafeln über 7,5 m² Ansichtsfläche
4. Dachreklamen einschließlich Werbefahnen auf Dächern,
5. Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegtem Licht und/oder wechselnden Schriften.
6. Frei aufgestellte Werbeanlagen (z.B. Pylone) über 3 Meter Höhe und über 3 m² Ansichtsfläche,
7. Fahnen und andere Transparente ab 0,6 m² Größe.

(5) Parallel zur Gebäudefront angebrachte Werbeanlagen (Flachwerbung)
          1. Flachwerbeanlagen (Schilder und Textilbespannungen) sind dann zulässig, wenn sie sich in Größe und Farbigkeit der bestehenden Fassadengliederung und -gestaltung unterordnen.
          2.Die Länge der Werbeanlage darf max. 70 % der Länge der Straßenfront des Gebäudes betragen. Die Höhe der Elemente wird durch die Proportion des Gebäudes und die Größe des Straßenraums bestimmt. Der Abstand aller Teile einer Flachwerbung zur Fassade darf 0,40m nicht überschreiten.

(6) Für die Anbringung und Gestaltung von Werbeanlagen gelten die §§ 3 und 9 HBO. Die dort festgelegten Anforderungen werden insbesondere nicht erfüllt:
1. wenn sie sich nach Umfang, Anordnung, Werkstoff und farblicher Gestaltung dem Bauwerk nicht unterordnen,
2. wenn sie Gebäude und Bauteile von künstlerischer und geschichtlicher Bedeutung in ihrer Wirkung beeinträchtigen,
3. bei regelloser Anbringung,
4. bei Häufung (mehr als zwei) gleicher oder miteinander unvereinbarer Werbeanlagen,
5. bei dominierender, die Gestalt der Gebäude überlagernder Wirkung durch übermäßige Größe, Farben, Ort und Art der Anbringung und dergleichen.

(7) Senkrecht zur Fassade angeordnete Werbeanlagen (Ausleger):
1. Je angefangene 10 m Gebäudebreite bzw. pro Geschäft ist ein Ausleger zulässig. Ausleger
    dürfen nicht breiter als 0,8 m und nicht höher als 1,20 m sein. Der Abstand aller Teile eines
Auslegers zur Gebäudefassade darf nicht größer als 1,0 m sein.
2. Anstrahlung von Auslegern ist nur mit weißem Licht zulässig.
3. Die Ausleger müssen 0,7 m von der Bordsteinkante entfernt sein. Die Unterkante der Ausleger muss mind. 2,3 m über dem Gehsteig liegen, in Straßenzügen ohne Gehsteig und ohne Sicherung durch Straßenmöblierung 3,50 m über Straßenniveau. Sie sind unzulässig, wenn sie dann oberhalb der Brüstung der Fenster des 1. Obergeschosses angebracht werden müssen.
 

IV. Allgemeine Regelungen

§ 8
Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften dieser Satzung können nur dann zugelassen werden, wenn städtebaulich gestalterische Gesichtspunkte dem nicht entgegenstehen. Insbesondere trifft dies für die bauliche Verdichtung in den Kernbereichen der Ortsteile zu. Sie werden nur in begründeten Einzelfällen durch den Gemeindevorstand zugelassen.


§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 9. Juli 2009 außer Kraft.


Hofbieber, 31. August 2011

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hofbieber

Schafft, Bürgermeister 


 (Siegel)


PDF-Datei Pläne der Baugestaltungssatzung

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