Satzung des Verkehrsvereins Hofbieber e. V.
§ 1
Der Verein führt den Namen "Verkehrsverein Hofbieber e. V.". er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Hofbieber. Er ist die vom zuständigen Landesverkehrsverband und der Gemeindeverwaltung anerkannte örtliche Fremdenverkehrsorganisation und im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung Träger der örtlichen Fremdenverkehrsarbeit.
§ 2
Der Termin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er will durch seine Tätigkeit beitragen zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, zur Erhaltung der Arbeitskraft, zur Jugendpflege, zur Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten, zur Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses der Völker, ihrer Sitten und Gebräuche und dadurch den Fremdenverkehr fördern.
Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch
§ 3
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu Verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten.
§ 4
Ebenso wenig darf jemand durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder ,
- Ehrenmitglieder.
§6
Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten rechts ( Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen ) , die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Beirat.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch den Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.
§ 7
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendige Auskünfte zu geben.
§ 8
Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Jahresbeiträge können auf Wunsch in vierteljährlichen Teilbeträgen geleistet werden. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monat des Geschäftsjahres bzw. bei vierteljährlicher Zahlung im ersten Halbmonat jeden Vierteljahres fällig.
§ 9
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand mit Beirat
- die Mitgliederversammlung
- die Ausschüsse
§ 10
Gesetzlicher Vertreter des Verkehrsvereins im Sinne des § 26, BGB ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. Die Befugnisse des Vorstandes enden erst mit der Eintragung der Nachfolger im Vereinsregister. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Es werden fünf Beiräte bestellt. Ferner wird ein Geschäftsführer angestellt, der ebenfalls dem Beirat angehört. Die Beiratsmitglieder mit dem Vorstand entscheiden im Innenverhältnis über die Geschäftsführung.
Die Wahl des Vorstandes und des Beirates erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand und der Beirat bleiben jedoch nach Ablauf der Amtsdauer solange im Amt, bis eine neuer Vorstand und Beirat ordnungsgemäß bestellt sind; die Wiederwahl ist zulässig. Die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichenen ist.
Der Vorstand und der Beirat haben folgende Aufgaben:
Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, Einsetzung der Ausschüsse.
Der Vorstand stellt einen Geschäftsführer und auf dessen Vorschlag das für die Geschäftsstelle erforderliche Personal ein. Der Geschäftsführer hat im Vorstand mit Beirat und in allen Ausschüssen Sitz und Stimme. Die Geschäftsführung erfolgt nach der vom Beirat erlassenen Geschäftsanweisung.
§ 11
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in den §§ 14 und 15 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht,
- Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 10 der Satzung),
- vorliegende Anträge.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Der Vorstand mit Beirat kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschlüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschlüsse können jederzeit vom Vorstand mit Beirat abberufen werden.
§ 13
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Abänderungen an der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 15
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig ( § 11 der Satzung ) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
§ 16
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Hofbieber.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
- Über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
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